Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Oberpfälzer Kulturbund e.V. Er hat seinen Sitz in Regensburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

(1) Der Verein will das kulturelle Erbe der Oberpfalz als Herzland des historischen bayerischen Nordgaus bewahren, pflegen und in unsere Zeit weiterentwickeln. Er fasst dabei alle kulturellen, der Heimatpflege verpflichteten Kräfte der Oberpfalz unter Wahrung und Achtung ihrer besonderen Aufgaben und örtlichen Interessen zusammen.
In Erfüllung dieser Aufgabe arbeitet der Verein mit den staatlichen und kommunalen Einrichtungen und anderen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung wie dem Bayerischen Landesverein für Heimatpflege, dem Bund der Egerländer Gmoin und dem Bezirksheimatpfleger der Oberpfalz eng zusammen.

(2) Der Verein setzt damit die Tradition der früheren Oberpfälzischen Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Nordgau und des früheren Oberpfälzer Heimatbundes fort.

(3) Er richtet überörtliche Kulturveranstaltungen, wie die Nordgautage und die Verleihung der Nordgaupreise aus.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft des Vereins können natürliche und juristische Personen, insbesondere Vereine und Verbände, erwerben. Auch sonstigen körperschaftlich organisierten Personenvereinigungen, insbesondere nicht eingetragenen Vereinen, steht sofern rechtlich zulässig die Mitgliedschaft offen.

(2) Vereine und Verbände können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn sie ihren Sitz in der Oberpfalz haben. Dies gilt nicht für die Oberpfälzer Vereine außerhalb der Oberpfalz und die Egerländer Gmoin. Die Mitgliedschaft eines Vereines bei einem Verband mit Sitz außerhalb der Oberpfalz schließt den Erwerb der Mitgliedschaft beim Oberpfälzer Kulturbund nicht aus.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist beim Präsidenten schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird wirksam mit Zugang einer schriftlichen Aufnahmebestätigung.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, die sich um die Oberpfalz im Sinne der Vereinsaufgaben besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Der jeweilige Regierungspräsident und der jeweilige Bezirkstagspräsident der Oberpfalz sollen durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder können an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen. Ferner sind sie berechtigt, die Einrichtungen des Vereins (z.B. Archiv und Bibliothek) zu benützen.

(2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung mindestens 1 Stimme; Verbände haben 3 Stimmen; mit mehr als 1000 Mitgliedern haben sie 4, mit mehr als 5000 Mitgliedern 5 Stimmen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Leistung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge und eine Beitragsordnung.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Präsidenten mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Aufgaben oder Interessen des Vereins gefährdet, wenn es seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn sonstige erhebliche Bedenken gegen sein Verbleiben im Verein bestehen. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, wer mit der Zahlung des Beitrags trotz Mahnung zwei Jahre im Rückstand bleibt.

(4) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

§ 9 Die Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– der geschäftsführende Vorstand (gem. § 26 BGB)
– der Beirat und
– die Mitgliederversammlung.

(2) Über die Mitgliederversammlung und Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind in Niederschriften aufzunehmen.

§ 10 Vorstand und geschäftsführender Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Präsidenten
2. zwei Vizepräsidenten 4. dem Schriftführer
3. dem Schatzmeister 5. bis zu zwei Beisitzern.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Der Präsident und die Vizepräsidenten sind in geheimer, schriftlicher Wahl zu wählen.

(3) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus seinem Amte aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit statt.

(4) Geschäftsführender Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten. Der Präsident vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine, die beiden Vizepräsidenten jeweils gemeinsam. Im Innenverhältnis werden die beiden Vizepräsidenten nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig.
Der Präsident und die Vizepräsidenten sind an die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung gebunden. Sie haben diese zu vollziehen.

(5) Der Vorstand entscheidet über wichtige Angelegenheiten des Vereins soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dem Präsidenten obliegt die laufende Geschäftsführung und die Entscheidung in dringlichen Angelegenheiten.

§ 11 Der Beirat

(1) Zur Unterstützung des Vorstands wird ein Beirat gebildet. Dieser
– wird in grundsätzlichen Fragen des Vereins und zur Rahmenplanung  der Kulturveranstaltungen gehört,
– kann Empfehlungen für den Vorstand und die Mitgliederversammlung abgeben,
– entwickelt in Zusammenarbeit mit dem jeweils zuständigen Arbeitskreis Initiativen zur Verbesserung und Stärkung der kulturellen Arbeit des Vereins.

(2) Der Beirat besteht aus
– den Vorsitzenden der Arbeitskreise (§ 15)
– dem Kulturreferenten im Bezirkstag der Oberpfalz
– dem Bezirksheimatpfleger und
– je einem Vertreter der Städte und Gemeinden, der Landkreise und der Regierung der Oberpfalz
Auf Vorschlag des Vorstands kann der Präsident bis zu zehn weitere Mitglieder des Beirats ernennen.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden vom Präsidenten ernannt, soweit sie nicht kraft Amtes Mitglieder sind. Sie können sich im Falle der Verhinderung vertreten lassen.

(4) Die Amtszeit des Beirats entspricht der Amtszeit des Vorstands. Ihr Amt beginnt mit der Annahme.

(5) Der Präsident ist Vorsitzender des Beirats. Er lädt zu dessen Sitzungen schriftlich mit einer vorherigen Frist von mind. zwei Wochen ein. Diese finden mindestens einmal jährlich statt und können mit Sitzungen des Vorstands verbunden werden.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten einberufen, der auch den Vorsitz führt.

(2) Die Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich und unter Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung einzuladen.

(3) In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Wahl des Vorstands (§ 10 Abs. 2),
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und ggf. die Auflösung des Vereins,
e) die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) im Benehmen mit dem Bund der Egerländer Gmoin die Bestimmung des Zeitpunktes und des Ortes von Nordgautagen (§2 Abs. 3)
h) die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei anstehenden Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung oder dann einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Präsidenten unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§ 13 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1) Vorstand und Beirat sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands, des Beirats und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die gesetzlich vorgegeben oder von den Finanzbehörden verlangt sind, können durch den Vorstand vorgenommen werden.

(4) Für Wahlen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

§ 14 Geschäftsführer

Der Vorstand kann nach Anhörung des Beirats einen Geschäftsführer bestellen; dieser hat Rederecht im Vorstand.

§ 15 Arbeitskreise

(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstands Arbeitskreise geschaffen werden. Arbeitskreise kommen vor allem in Betracht für Baukultur und Landschaftspflege, Bildende Kunst, Geschichte und Denkmalpflege, Literatur, Sprache und Theater, Musik, Tanz, Tracht und Brauch.

(2) Jeder Arbeitskreis wählt im Benehmen mit dem Präsidenten seinen Sprecher.

§ 16 Ehrungen

(1) Personen, die sich um den Oberpfälzer Kulturbund, oder um die Oberpfalz im Sinne der Vereinsaufgaben besonders verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Präsidenten durch den Vorstand die Ehrennadel des Oberpfälzer Kulturbundes verliehen werden.

(2) Die Ehrennadel kann jährlich höchstens an 3 Personen verliehen werden. Die Verleihung wird in einem besonderen Rahmen vom Präsidenten vorgenommen.

(3) Mitglieder des Vorstands und des Beirats können während dieser Mitgliedschaft damit nicht ausgezeichnet werden.

§ 17 Nordgaupreis des Oberpfälzer Kulturbundes

(1) Der Nordgaupreis wird an Persönlichkeiten verliehen, die sich um die Kultur und die Heimatpflege in der Oberpfalz oder im Gebiet des historischen Nordgaus besonders verdient gemacht haben.

(2) In Ausnahmefällen kann der Preis auch an Gruppen oder Organisationen verliehen werden.

(3) Der Preis wird vorzugsweise an den Nordgautagen in der Regel bis zu dreimal vergeben.

(4) Der Nordgaupreis ist mit einer Geldsumme in Höhe von 1000 Euro verbunden.

(5) Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.

(6) Über die Verleihung der Auszeichnung entscheidet nach Anhörung des Beirats der Vorstand.

§ 18 Bekanntmachungen des Vereins

Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in der Heimatzeitschrift Die Oberpfalz.

§ 19 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 20 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Bezirk Oberpfalz zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 25. Juli 2009 neu gefasst und am 1. Sept. 2009 unter der Registernummer VR 87 beim Registergericht Regensburg eingetragen.

Dr. Wilhelm Weidinger, Präsident